b) Art. 46 BauG verpflichtet die Baupolizeibehörde, ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, wenn sie feststellt, dass ohne oder in Überschreitung der Baubewilligung 18 Vgl. Protokoll des Augenscheins des Regierungsstatthalteramts vom 29. Mai 2015, Vorakten pag. 153 ff.; Stellungnahme des AGR vom 14. September 2015 samt Flächenberechnung und Planunterlagen, Vorakten pag. 120 ff. RA Nr. 110/2017/34 12