Die Eingrenzung des Verfahrens auf das Baugesuch führte zu Unklarheiten. Beim nordseitigen Anbau ging das AGR in seiner Verfügung nach Art. 24 ff. RPG wohl davon aus, dass das Ausnahmegesuch den nordseitigen Anbau als ganzes betraf und verweigerte dementsprechend die Ausnahmebewilligung "für die nordseitigen Anbauten". Die Gemeinde beurteilte demgegenüber das Bauvorhaben "Umbau des best. Büros in Kinderzimmer (Erstellen Dachschlepper)", was vermutlich nur die Umgestaltung und Nutzungsänderung des Erdgeschossraums betrifft.