Aus dem Kontext der weiteren "Feststellungen" ergibt sich, dass es sich um eine Schlussfolgerung, d.h. um eine Erwägung handelt. Es wäre auch nicht Sache des AGR, über die formelle Rechtmässigkeit bzw. Unrechtmässigkeit einer Baute zu entscheiden, dies obliegt der Baupolizeibehörde (vgl. Art. 46 und Art. 84 BauG). Eine Erwägung kann nicht aufgehoben werden, insoweit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Die südseitige Anbaute ist aber Teil der Gebäudeerweiterungen, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung geprüft werden müssen.