Die anderen unbewilligt vorgenommenen Veränderungen und Erweiterungen wurden von der Gemeinde in der Folge nicht mehr behandelt. Einzig das AGR äusserte sich bei der Beurteilung der zulässigen Erweiterungen auch zu früher erfolgten An- und Umbauten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage unter dem Titel "Feststellungen" ("der südseitige Anbau und die Doppelgarage können als rechtmässig erstellt gelten") hat aber keinen Verfügungscharakter. Aus dem Kontext der weiteren "Feststellungen" ergibt sich, dass es sich um eine Schlussfolgerung, d.h. um eine Erwägung handelt.