a) Im vorinstanzlichen Verfahren waren zunächst fast alle erfolgten baulichen Veränderungen Thema.18 Auf Veranlassung des Regierungsstatthalters reichte der Beschwerdegegner lediglich für die beiden Badezimmer im Untergeschoss und Obergeschoss, den Umbau des Büros in ein Kinderzimmer im nordseitigen Anbau, den Autounterstand, die Mistplatte und für die Fassadenverkleidung mit Holzschalung ein Baugesuch ein, d.h. für die Arbeiten, die er selber ausgeführt hat oder noch ausführen will. Die anderen unbewilligt vorgenommenen Veränderungen und Erweiterungen wurden von der Gemeinde in der Folge nicht mehr behandelt.