Bestehende nichtlandwirtschaftliche Gebäude durften im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung umgebaut oder erneuert werden (Abs. 3). Gemäss Art. 24 BauG 1970 waren Ausnahmen aus wichtigen Gründen möglich. Die Ausnahmebewilligung erteilte die kantonale Baudirektion zusammen mit der kantonalen Landwirtschaftsdirektion (Art. 47 Abs. 2 und 3 BauG 1970). d) Im Februar 1994 reichte A.________ bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch für den Umbau des Stalls und den Jauchekasten ein, zog es aber im Herbst 1996 wieder zurück. Das Baugesuch Nr. 94025 wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.