25 und 27 aGSchV15, die für Neubauten und Umbauten ausserhalb des GKP16 ein sachliches Bedürfnis voraussetzten, definierte das kantonale Baugesetz von 197017, welche Bauten im übrigen Gemeindegebiet zulässig waren. Nach Art. 23 BauG 1970 durften im übrigen Gemeindegebiet Neubauten nur bewilligt werden, wenn sie der land-, forst- oder rebwirtschaftlichen Nutzung des Bodens oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte dienten. Gestattet waren ferner standortgebundene Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Urproduktion (Abs. 2). Bestehende nichtlandwirtschaftliche Gebäude durften im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung umgebaut oder erneuert werden (Abs. 3).