mehr ohne Mitwirkung des Kantons bewilligen. Laut Art. 20 aGSchG war dafür die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz nötig. Die kantonale Zustimmung stellte bereits damals ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Ausnahmebewilligung für das Bauen im Nichtbaugebiet dar.14 Nebst den einschränkenden Bestimmungen von Art. 20 aGSchG und Art. 25 und 27 aGSchV15, die für Neubauten und Umbauten ausserhalb des GKP16 ein sachliches Bedürfnis voraussetzten, definierte das kantonale Baugesetz von 197017, welche Bauten im übrigen Gemeindegebiet zulässig waren.