An welchem Standort das Bauvorhaben vorgesehen war und welche Grösse es hatte, ist mangels weiterer Baubewilligungsakten nicht bekannt. Da der Raum offenbar zum Einstellen von Motorfahrzeugen dienen sollte, ist anzunehmen, dass es sich um eine südseitige Gebäudeerweiterung gehandelt hat. Ob der Brandschutz schliesslich gewährleistet war und ob die Bewilligung erteilt wurde, ist nicht bekannt. Eine Baubewilligung allein wäre aber vorliegend nicht ausreichend gewesen. Ab dem 1. Juli 1972 konnten die Gemeinden zonenwidrige Bauten ausserhalb des Baugebietes nicht