42 Abs. 1 RPV). Wichtig sind die quantitativen Grenzen: Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch der Gesamtfläche weder 30% noch 100 m2 überschreiten (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Als Stichtag und Referenzzustand für den Flächenvergleich gilt der 1. Juli 1972, als mit RA Nr. 110/2017/34 7 Inkrafttreten des aGSchG7 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.