c) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG). Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, die nicht zonenkonform sind, bedürfen zusätzlich einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Gebäude, die nicht mehr zonenkonform sind, können mit Bewilligung des AGR erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (vgl. Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). Eine Änderung oder Erweiterung gilt dann als massvoll, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 RPV).