46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der gesetzlich vorgesehene Ablauf schliesst nicht aus, dass der Eigentümer ein nachträgliches Baugesuch einreichen kann, bevor eine formelle Wiederherstellungsverfügung erlassen wurde. In vielen Fällen stellt dies ein prozessökonomisches Vorgehen dar. Auch dann muss die Baupolizeibehörde aber prüfen, welche Bauten, Bauteile oder Anlagen unrechtmässig erstellt wurden und sie zum Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens machen, sofern dafür kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde.