46 BauG). Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme und gibt ihm Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, ist von der Baubewilligungsbehörde im Falle des Bauabschlags zugleich darüber zu entscheiden, ob, inwieweit und innert welcher Frist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst.