erteilt wurden; dafür sind andere Verfahren und Zuständigkeiten vorgesehen (vgl. Art. 56 VRPG und Art. 43 BauG). Stellt die Baupolizeibehörde fest, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder dass bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet werden, leitet sie ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein (Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 BauG).