b) Die Baupolizeibehörde ist zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Baubewilligung mit ihren Nebenbestimmungen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung und für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Sie kann dazu alle erforderlichen Massnahmen anordnen (Art. 45 Abs. 2 Bst.