Dagegen bringt der Beschwerdegegner insbesondere vor, er habe das Gebäude, so wie es heute bestehe, gutgläubig erworben und lediglich innere Renovationsarbeiten vorgenommen. Die erheblichen Gebäudeveränderungen seien durch seinen Rechtsvorgänger zwischen 1974 und 1979 erfolgt. Für die Doppelgarage und den südseitigen Einstellraum lägen rechtskräftige Baubewilligungen vor. Bei den nicht bewilligten Bauarbeiten sei die 30-jährige Wiederherstellungsfrist infolge Zeitablaufs verwirkt. Ausserdem habe die Gemeinde die von aussen gut sichtbaren Erweiterungen über Jahre hinweg geduldet, obwohl ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt gewesen sei.