a) Das ARE macht geltend, bezüglich aller Erweiterungen müsse zuerst ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 BauG durchgeführt werden. Dabei sei abzuklären, welche der erfolgten Erweiterungen und Umnutzungen nachträglich genehmigt werden könnten. Es stelle sich nicht nur die Frage, ob für die erfolgten Erweiterungen formell Bewilligungen vorlägen, sondern auch, ob diese materiell dem RPG entsprächen. Das Ausmass des notwendigen Rückbaus müsse konkret feststehen, bevor Bewilligungen erteilt würden. Dagegen bringt der Beschwerdegegner insbesondere vor, er habe das Gebäude, so wie es heute bestehe, gutgläubig erworben und lediglich innere Renovationsarbeiten vorgenommen.