a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und 49 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Entscheide des AGR zu Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG sind zusammen mit dem Bauentscheid bei der BVE anfechtbar (vgl. Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 40 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.