Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 13. April 2017 die Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Bereich der Umnutzung und Erweiterung des Kinderzimmers im nordseitigen Anbau. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der vorinstanzliche Entscheid sowie die Feststellungsverfügung des AGR seien zu bestätigen. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen