6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2017, die Beschwerde sei, soweit sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nordseitig betreffe, gutzuheissen. Im Übrigen sei sie abzuweisen. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 13. April 2017 die Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Bereich der Umnutzung und Erweiterung des Kinderzimmers im nordseitigen Anbau.