1. «Der Bauentscheid der Einwohnergemeinde Frutigen vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben, soweit die Baubewilligung erteilt (Ziff. 4.1 Abs. 1 und 1. Lemma) und soweit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet wird (Ziff. 4.1, 2. Lemma 2. Satz). 2. Die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 22. September 2016 (…) sei aufzuheben, soweit sie eine Feststellungsverfügung betreffend Rechtmässigkeit des südseitigen Einstellraums sowie der Doppelgarage (Feststellungen S. 3 Ziff.