der Gemeinde pag. 137 ff. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2017/34 3 an, dass die früher ausgeführten Erweiterungsbauten das mögliche Erweiterungspotential nach Art. 42 Abs. 3 RPV3 bereits ausgeschöpft hätten. Unter dem Titel "Feststellungen" hielt das AGR unter anderem fest: «2. Der südseitige Einstellraum sowie die Doppelgarage können aufgrund der vorliegenden Unterlagen als rechtmässig erstellt gelten.»