27. November 2014 sowie am 26. Januar 2015 schriftlich auf, ein Baugesuch einzureichen und mit Plänen den aktuellen Zustand der Liegenschaft und der Abwasserentsorgung zu dokumentieren. Der Beschwerdegegner machte geltend, sein Rechtsvorgänger habe in den 1970-er Jahren verschiedene Um- und Anbauten ausgeführt und eine Klärgrube erstellt. Er habe die Liegenschaft im Jahr 2009 in diesem Zustand erworben und keine baubewilligungspflichtigen Änderungen oder Volumenerweiterungen vorgenommen.