betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen vom 1. Februar 2017 (2015-0073; Anbau, Sanierung Fassade, Einbau Mistplatte) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer eines ehemaligen Kleinbauernhauses in der Landwirtschaftszone (Frutigen Gbbl. Nr. D.________). Nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner am Wohngebäude Ausbauarbeiten ohne Baubewilligung vornahm, forderte sie ihn erstmals am 25. November 2010 und erneut am RA Nr. 110/2017/34 2