1. Auf die nachträgliche Baubeschwerde vom 10. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Parteien haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;