Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte nachträgliche Baubeschwerde kann mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Damit erübrigen sich die Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen sowie die Beurteilung des Antrages auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. 3. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.