f) Auf Grund der gehörigen Publikation des Bauvorhabens hätten die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügt, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Es liegt kein entschuldbarer Grund vor, weshalb sie nicht daran teilgenommen haben. Da sie darauf verzichtet haben, fehlt ihnen die formelle Beschwer. Sie sind daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte nachträgliche Baubeschwerde kann mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.