Die Publikation des Bauvorhabens mit dem Hinweis, dass Einsprachen und Rechtsverwahrungen beim Regierungsstatthalteramt einzureichen seien, erfolgte einige Monate nachdem das Schreiben von der Baudirektion der Stadt Burgdorf verfasst worden war. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten die Beschwerdeführenden die Publikation des Bauvorhabens bemerken müssen. Dementsprechend stellt sich auch die Frage, ob von ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht hätte erwartet werden dürfen, dass sie bei der Baudirektion der Stadt Burgdorf resp. beim Regierungsstatthalteramt nachfragten, wie diese Publikation im Verhältnis zur früher gemachten Aussage steht. Damit hätten sie von