Das an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben vom 4. August 2016 stellt für die Beschwerdeführenden keinen Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz dar. Damit fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, auf welchen sich die Beschwerdeführenden stützen könnten. e) Es erscheint überdies fraglich, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die Auskunft der Baudirektion der Stadt Burgdorf überhaupt darauf hätten verzichten dürfen, gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben. Die Publikationspflicht für Bauvorhaben dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs. Es soll sichergestellt werden, dass Dritte vom 9 BGE 125 I 267 S. 274, E. 4c. 10 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 669.