Demgegenüber konnte die darin enthaltene Aussage bei den Beschwerdeführenden keine begründeten Erwartungen wecken, denn die von der Baudirektion erteilte Auskunft betraf sie zwar indirekt, war aber nicht an sie gerichtet. Obwohl die Beschwerdeführenden offensichtlich von diesem Schreiben und der darin enthaltenen Information Kenntnis erhalten haben, hat die Behörde damit ihnen gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben vom 4. August 2016 stellt für die Beschwerdeführenden keinen Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz dar.