d) Das Schreiben vom 4. August 2016, welches gemäss den Beschwerdeführenden bei ihnen eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben soll, adressierte die Baudirektion der Stadt Burgdorf an die Beschwerdegegnerin. Nur die Beschwerdegegnerin könnte sich als Adressatin des Schreibens auf darin enthaltene Informationen berufen und allenfalls eine Vertrauensgrundlage geltend machen. Demgegenüber konnte die darin enthaltene Aussage bei den Beschwerdeführenden keine begründeten Erwartungen wecken, denn die von der Baudirektion erteilte Auskunft betraf sie zwar indirekt, war aber nicht an sie gerichtet.