Mit diesem Schreiben habe die Baudirektion der Stadt Burgdorf eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführenden geschaffen. Sie hätten daher nicht damit rechnen müssen, dass ohne ihre weitere Mitwirkung ein positiver Bauentscheid gefällt werden könnte. c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV7) gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.8 Der Vertrauensschutz setzt allerdings einen Anknüpfungspunkt voraus: Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Diese liegt vor, wenn