Die Beschwerdeführenden hätten damit grundsätzlich über die Möglichkeit verfügt, vom Bauvorhaben Kenntnis zu nehmen und dagegen Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die Baudirektion der Stadt Burgdorf habe im Schreiben vom 4. August 2016 klar darauf hingewiesen, dass mit dem Baugesuch die Zustimmungen oder Unterschriften sämtlicher Stockwerkeigentümer beizubringen sei, damit die Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Mit diesem Schreiben habe die Baudirektion der Stadt Burgdorf eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführenden geschaffen.