b) Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Das Regierungsstatthalteramt hat das Bauvorhaben in den Anzeigern vom 17. sowie vom 24. November 2016 publizieren lassen. Die Beschwerdeführenden hätten damit grundsätzlich über die Möglichkeit verfügt, vom Bauvorhaben Kenntnis zu nehmen und dagegen Einsprache zu erheben.