Die Beschwerdegegnerin hat bei der Stadt Burgdorf ein Gesuch um Erteilung einer Gastgewerbebewilligung und ein Baugesuch für die Umnutzung eines Ladenlokals in ein Take-Away Geschäft eingereicht. Das Regierungsstatthalteramt hat die Verfahren im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren koordiniert und mit einem Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2 abgeschlossen. Nach Art. 11 Abs. 1 KoG kann dieser – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art.