Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragen, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, stellte die Beschwerde den Verfahrensbeteiligten zu und holte beim Regierungsstatthalteramt die Vorakten ein. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete es. Auf die Rechtsschrift wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit