Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Baudirektion der Stadt Burgdorf der Beschwerdegegnerin mit, die eingereichten Unterlagen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich, da das Einverständnis der übrigen Stockwerkeigentümer erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte daraufhin um Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer. Mit Schreiben vom 12. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin mitteilen, sie verweigerten ihre Zustimmung zum Bauvorhaben.