Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43). Die Kosten des Bewilligungsverfahrens bleiben dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD44). Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 41 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111)