32-32d N. 5a 40 Vorakten, Beilage 13, S. 2 RA Nr. 110/2017/32 14 Sinne von Art. 14 KEnV41 beachtet werden. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die Installation neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen verboten ist (Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG42). Für den Fall eines erneuten Baugesuchs wäre zudem zu klären, ob und wie die übrigen neuen Nebengebäude bzw. umgenutzten Gebäudeteile beheizt würden, damit die Einhaltung der Energiegesetzgebung geprüft werden könnte. 6. Verfahrenskosten