Der Beschwerdegegner plant, im bestehenden Anbau des Haupthauses eine Waschvorrichtung für die Werkzeugreinigung einzubauen. Dieser Anbau steht nur rund 1.5 m von der Grenze zur Nachbarliegenschaft Nr. E.________ entfernt. Der massgebende Grenzabstand wird daher nicht eingehalten. Selbst wenn der Anbau von der Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 3 BauG profitieren sollte, gibt dieser keinen Anspruch auf Nutzungsänderung; die Besitzstandsgarantie besteht nur insoweit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.36 Der geplanten Waschvorrichtung wird daher der Bauabschlag erteilt.