e) Im Norden beträgt der Grenzabstand 1.2 m, im Osten 1.8 m. Der reglementarische Grenzabstand von 4 m wird daher unterschritten. Für diese Unterschreitungen liegt eine Zustimmungserklärung des Nachbarn vor, wonach der Grenzabstand an zwei Stellen unterschritten wird.35 Da die Näherbaubewilligung gegenüber dem Gewächshaus zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes führt, liegt eine Verletzung von Art. 23 Abs. 2 GBR vor. Diese Näherbaubewilligung ist daher nicht gültig. Das geplante Gartenhaus verletzt daher auch den Grenzabstand. 4. Einbau Waschvorrichtung