Im Übrigen stimmte der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. F.________ einer Verkürzung des Gebäudeabstandes von 8 m um 1.8 m zu.31 Da der Gebäudeabstand 5.2 m statt 8 m beträgt, und er damit nicht um 1.8 m, sondern um 2.8 m verkürzt wird, liegt jedenfalls zurzeit keine genügende Zustimmung vor.32 Eine Verkürzung dieses Gebäudeabstands gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GBR ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig. d) Der Beschwerdegegner begründet seine Ausnahmegesuche damit, dass es sich beim vorgesehenen Platz um den optimalen Standort für das Gartenhaus handle.33 Der Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder besseren Lösung genügt nicht, damit das 30 Vorakten, Beilage 25