c) Wie unter Ziffer 2 bereits ausgeführt, sind bei der Unterschreitung der Gebäudeabstände die Voraussetzungen von Art. 26 BauG zu beachten. Die Gemeinde durfte deshalb den Gebäudeabstand – unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher Interessen und der nachbarlichen Zustimmung – nicht gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GBR beliebig reduzieren.