25 Abs. 2 GBR kann die Baukommission für An- und Nebenbauten den Gebäudeabstand gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück – und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten – im Sinne von Art. 20 und 23 herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. F.________ stimmte einer Verkürzung des Gebäudeabstandes von 8 m um 1.8 m zu.30 Die Gemeinde erteilte in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 GBR und mit dem Hinweis auf Art. 26 BauG eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Gebäudeabstände.