b) Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (Art. 25 Abs. 1 GBR). Der Gebäudeabstand vom geplanten Gartenhaus zum Gewächshaus auf der Nachbarliegenschaft beträgt 5.2 m und zum Haupthaus 1.9 m. Es ist unbestritten, dass damit die einzuhaltenden Gebäudeabstande unterschritten werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 GBR kann die Baukommission für An- und Nebenbauten den Gebäudeabstand gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück – und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten – im Sinne von Art.