3. Gartenhaus a) Der Beschwerdegegner plant ein Gartenhaus mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 4 m, welches zum Haupthaus einen Gebäudeabstand von 1.9 m und zum Gewächshaus auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ einen Abstand von 5.2 m einhält. Entsprechend den Angaben des Beschwerdegegners hat die Gemeinde das Gartenhaus als bewohnte Nebenbaute mit einem reglementarisch vorgesehenen Grenzabstand von 4 m bewilligt (Art. 20 Abs. 1 GBR).29 27 Brandschutzrichtlinie VKF 15-15, Ziff. 2.3.2, abrufbar unter www.praever.ch/de/bs/vs 28 Vorakten, Beilage 48