i) Zusammenfassend handelt es sich beim Lager Malerei nicht um eine unbewohnte Baute und dieses gilt mit einer Fläche von knapp 50 m2 auch nicht als bewohnte Nebenbaute im Sinne des GBR. Es gilt daher der ordentliche Grenzabstand. Dieser ist nicht eingehalten und es liegt auch kein gültiges Näherbaurecht vor. Der reglementarische Gebäudeabstand wird ebenfalls unterschritten. Es liegen keine Besonderheiten vor, welche die Erteilung einer Ausnahme für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes zur benachbarten Garage und zum Anbau des Haupthauses rechtfertigen würden. Weiter werden die Brandschutzabstände nicht eingehalten. Das Lager Malerei kann daher nicht bewilligt werden.