Vielmehr müssen für solche Bauten mit gefährlichen Stoffen die Brandschutzrichtlinien "Gefährliche Stoffe" eingehalten werden. Solche Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen.26 Damit müssten vorliegend allenfalls sogar erhöhte 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 14 22 Vorakten, Beilage 48