2.3.1 Abs. 3 vor, dass mehrere Nebenbauten untereinander von Brandschutzabständen befreit sind, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m2 nicht übersteigt.23 Die Brandschutznorm definiert eine Nebenbaute als eingeschossige Baute, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist, keine offenen Feuerstellen aufweist und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z.B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager), wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.24 Vorliegend sollten im Lager Malerei 50-60 Liter brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden.25