Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Front von Gebäuden gegenüber stünde, was das GBR bei einer reglementarisch zulässigen Gebäudelänge von 25 m (Art. 54 Abs. 1 GBR) eigentlich verhindern will. Damit stehen vorliegend auch wesentliche nachbarliche Interessen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen. Die Gemeinde hat daher die Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der Gebäudeabstände zu Unrecht erteilt. Das Lager Malerei kann daher wegen Verletzung des Grenz- und Gebäudeabstandes nicht bewilligt werden. h) Im Übrigen unterschreitet das Lager Malerei auch den Brandschutzabstand gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Die